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Interview mit der Künstlersozialkasse: Künstlersozialabgabe für Fördergeldempfänger_innen

Netzwerk KuBi: “Müssen Freie Künstler_innen, die selbstständig ein durch öffentliche Gelder gefördertes künstlerischen Projekt durchführen, auf ihre eigenen Honorare, die sie mit den öffentlichen Geldern bezahlen, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten?”

Künstlersozialkasse: “Ein_e Künstler_in, welche_r sich selbst im Rahmen eines Projektes von den ausgezahlten Fördergeldern ein Honorar auszahlt, muss auf dieses Entgelt keine Künstlersozialabgabe entrichten.

Netzwerk KuBi: “Gilt das auch für Künstlerkollektive, die eine Förderung erhalten oder nur für Einzelkünstler_innen?”

Künstlersozialkasse: “Dies gilt auch für Künstlerkollektive. Nur wenn von diesem Kollektiv noch Dritte beauftragt werden, wäre eine Abgabepflicht auf die gezahlten Entgelte möglich. Wenn das Kollektiv an seine Mitglieder Gelder auszahlt ist keine Abgabepflicht gegeben, da wir davon ausgehen, dass es sich hierbei um Zahlungen einer GbR an ihre GbR-Mitglieder handelt, welche nicht der Abgabepflicht unterliegen.”

Netzwerk KuBi: “Sind Künstler_innenhonorare – unabhängig davon, wer Fördergeldempfänger_in ist – KSK-Abgabepflichtig, wenn das Projekt ausschließlich während der Unterrichtszeit in einer Allgemeinschule stattfindet?”

Künstlersozialkasse: “Die Beauftragung von selbständigen Künstler_innen löst immer dann keine Abgabepflicht aus, wenn die Künstler_innen wie ihre beamteten oder angestellten Kolleg_innen im Rahmen des regulären Unterrichtsplanes an allgemeinbildenden Schulen tätig wird und z.B. den Musik- oder Kunstunterricht übernimmt. Wird die Schule jedoch darüber hinaus aktiv und bietet ihren Schüler_innen wie in einer Musik- oder Kunstschule weitergehende Kurse (z.B. Instrumental- oder Gesangsunterricht, Zeichenkurse u.ä.) an und beauftragt hierfür selbständige Künstler_innen, ist Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu prüfen. Die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im Rahmen von Schulprojekten wird immer dann künstlersozialabgaberelevant sein, wenn im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden sollen und sie häufiger als drei Mal im Jahr durchgeführt werden.  Einnahmeerzielung liegt bereits mit dem Verkauf von Getränken vor, ohne dass hierdurch Gewinne erzielt werden müssen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Veranstaltung schulintern für Schüler_innen, Eltern und Gäste oder über den schulischen Rahmen hinaus, in Kooperation mit anderen Einrichtungen für eine breitere Öffentlichkeit durchgeführt wird. Ob die Beauftragung in Form eines Werk- oder Dienstvertrages erfolgt, ist unerheblich. Es stellt für die Abgabepflicht auch keinen Unterschied dar, ob die Künstler_innen selber aktiv in Erscheinung tritt oder anleitend bzw. unterstützend tätig wird.”

Grundsätzlich gilt für Akteure der Kulturellen Bildung: Es ist bei Künstlersozialabgabe danach zu differenzieren, welcher Zweck mit dem Projekt vorranging verfolgt wird. Wenn unter Zuhilfenahme künstlerischer Gestaltungsmittel vorrangig pädagogische oder therapeutische Zwecke verfolgt werden, liegt keine Lehre von Kunst im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes vor. Es besteht dann keine Abgabepflicht für das Projekt. Welcher Schwerpunkt in dem Projekt gesetzt wird, ist überwiegend anhand des jeweiligen konkreten Projektkonzepts zu beurteilen. Ergänzend können zur Prüfung die Förderrichtlinien des Fördergebers herangezogen werden (aus Informationen für Fördergeldempfänger).

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