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Masernschutzgesetz

Am 1. März 2020 trat das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ in Kraft. Alle Personen, die an Schulen tätig sind bzw. beschäftigt werden sollen und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis über den bestehenden Masernschutz vorzulegen.

Personen, die für einen Verein oder eine andere Organisation an der Schule tätig sind, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis über den bestehenden Masernschutz ihrer Organisationsleitung vorlegen. Alle anderen Personen legen einen der folgenden Nachweise der Schulleitung vor Beginn ihrer Tätigkeit vor:

  • Nachweis über zwei Masern-Schutzimpfungen, durch
    a) einen Impfpass
    b) ärztliche Bescheinigung
  • Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
  • Ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation
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